Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Präambel
1.1 Der Auftragnehmer nimmt Aufträge
entgegen, verkauft, vermietet und liefert ausschließlich aufgrund dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für
alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes
Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt.
1.2 Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur
wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
1.3 Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Lieferung
2.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und
Gefahr des Auftraggebers.
2.2 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig
werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf
Kosten des Auftraggebers.
2.3 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden
ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene
Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten
entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
3. Preise
3.1 Die genannten Preise verstehen sich
inklusive 20% Mehrwertsteuer und beziehen sich auf die Mengeneinheit 1 Stück,
falls nicht anders angegeben.
3.2 Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.
4. Zahlung
4.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit
möglich, umgehend bei bzw. nach Lieferung. Der Auftragnehmer ist 3Klang
Musikinstrumente Handelsgesellschaft m.b.H., Breitenfurter Straße 300, 1230
Wien.
4.2 Zur Absicherung des Kreditrisikos entsprechend der jeweiligen Bonität behält
sich der Auftragnehmer vor die vom Auftraggeber erbetene Lieferung nur gegen
Nachnahme/Sofortzahlung bei Lieferung durchzuführen.
4.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig.
4.4 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer
berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu
legen.
4.5 Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, dann
Zinsen und Nebenspesen, dann die vorprozessualen Kosten (falls diese zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren), wie Kosten eines
beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend
bei der ältesten Schuld.
4.6 Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen 7% über dem
Diskontsatz verrechnet.
5. Eigentumsrecht
5.1 Die gelieferten Produkte und
Zubehörteile bleiben bis zur restlichen Bezahlung (einschließlich Zinsen und
Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers.
5.2 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt
vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
5.3 Bei Warenrücknahme ist der Auftraggeber berechtigt, angefallene Transport-
und Manipulationsspesen zu verrechnen.
6. Angebot - Kostenvoranschlag - Auftrag
6.1 Angebote sind freibleibend. Die
Bestellung des Auftraggebers sind das Angebot im Rechtssinn. Erst durch die
schriftliche Auftragsbestätigung (insbesondere auch e-mail) oder Lieferung kommt
der Kaufvertrag (Reparaturauftrag, Mietvertrag zustande. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, Bestellungen auch nur zum Teil anzunehmen oder ohne Angabe von
Gründen abzulehnen.
6.2 In Einzelfällen behalten wir uns vor, einen Auftrag erst nach einer
Anzahlung anzunehmen.
6.3 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch
keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
6.4 Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes
Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein
Auftrag erteilt wird.
7. Mahn- und Inkassospesen
7.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist
der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten
vorprozessualen Kosten (sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig waren), wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu
refundieren.
7.2 Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich
der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von Euro 10,-- zu bezahlen.
8. Gewährleistung, Garantie und Haftung
8.1 Tritt bei der gelieferten Ware ein
Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den
Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der
Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen
Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der
Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des
Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen
Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Verbesserung oder
den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener
Frist durchzuführen.
8.2 Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den
Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der
Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen
geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Das selbe gilt, wenn der
Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in
angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit
erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen,
in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar sind.
8.3 Der Auftraggeber muss sein Recht auf Gewährleistung bei unbeweglichen Sachen
binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Diese Bestimmung gilt nicht für
Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG.
8.4 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie
z.B. Datenträger, Typenräder, etc.) sowie Reparaturen infolge nicht
autorisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung
mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung
für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche
Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
8.5 Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen
bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen
Bedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt der Auftragnehmer,
dass durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht
eingeschränkt wird.
8.6 Wird vom Auftragnehmer eine gebrauchte bewegliche Ware an den Auftraggeber
geliefert oder verkauft, muss der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung
binnen einem Jahr gerichtlich geltend machen, sofern dies schriftlich im
Einzelnen ausverhandelt wird.
9. Fernabsatzgeschäft
9.1 "Fernabsatz" ist ein Vertrag, der ohne
gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragspartner z.B. durch
Bestellscheine, Inserate, Telefon, Telefax, Internet, etc. abgeschlossen wurde
und es sich dabei um ein Verbrauchergeschäft handelt.
9.2 Ein Fernabsatzgeschäft mit dem Auftraggeber ist erst dann gültig, wenn der
Auftragnehmer den Auftrag schriftlich unter Bekanntgabe des Firmennamens, der
Firmenanschrift sowie der wesentlichen Eigenschaften der Ware, des Preises und
der Lieferkosten bestätigt hat.
9.3 Ist der Auftraggeber Konsument, so kann er von einem im Fernabsatz
geschlossenen Vertrag innerhalb von 7 Tagen zurücktreten, wobei der Samstag
nicht als Werktag gilt. Ist der Auftragnehmer seinen Informationspflichten nach
Punkt 9.2 nicht nachgekommen, beträgt die Frist 3 Monate.
9.4. Vom Rücktrittsrecht des Verbrauchers in einem Fernabsatzgeschäft sind
ausdrücklich ausgenommen Waren, welche nach Kundenspezifikationen angefertigt
wurden, Audio oder Videoaufzeichnungen oder Software, die vom Auftraggeber
entsiegelt wurde. Weiters sind die in § 5b KSchG aufgelisteten Verträge
ausgenommen.
9.5 Ansonsten gelten für die Fernabsatzgeschäfte die einschlägigen Bestimmungen
des Konsumentenschutzgesetzes.
10. Vertragsrücktritt
10.1 Bei Annahmeverzug oder anderen
wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Auftraggebers oder
Konkursabweisung mangels Vermögens, so wie bei Zahlungsverzug des Kunden, ist
der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden
Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.
10.2 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer von allen
weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden.
10.3 Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück
oder begehrt er seine Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die Wahl, auf die
Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages
zuzustimmen.
10.4 Der Punkt 10 gilt nicht für Fernabsatzgeschäfte.
11. Aufrechnung
11.1 Der Auftraggeber verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers sowie für Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder anerkannt wurden. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit der Aufrechnung.
12. Höhere Gewalt
12.1 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen, wie z.B. Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des Auftraggebers. Höhere Gewalt und unvorgesehene Ereignisse gelten befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne dass dem Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen.
13. Datenschutz und Adressenänderung
13.1 Der Auftraggeber erteilt seine
Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in
Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und
verarbeitet werden können.
13.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner
Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das
vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt
ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als
zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
14.1 Es gilt österreichisches materielles
Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Es wird
österreichische inländische Gerichtsbarkeit vereinbart.
14.2 Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz,
gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus
diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen
Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der
Beschäftigung hat.
14.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig
oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kommissionsverkauf
Wir übernehmen private Artikel
mit dem Auftrag, den Verkauf in Ihrem Namen und für Ihre Rechnung zu
nachstehenden Bedingungen zu vermitteln:
Das einstellen von Artikel ist für den Verkäufer kostenlos.
Dem vereinbarten Betrag für den Verkäufer, wird die Kommissionsgebühr (inkl.
Umsatzsteuer) angerechnet. Daraus ergibt sich der endgültige Verkaufspreis.
Der Verkäufer haftet dem Käufer für rechtmäßigen Besitz und für verborgene
Mängel.
Der Verkäufer gewährt auf Artikel, die vor Ort nicht ausreichend getestet werden
können, eine 7-tägige Funktionsgarantie ab Verkaufsdatum und ein damit
verbundenes Rückgaberecht für den Käufer. Darum ist eine Auszahlung an den
Verkäufer erst ab dem 8. Tag nach Verkaufsdatum möglich.
3Klang übernimmt keine Haftung.
Ein Artikel kann vom Verkäufer jederzeit (innerhalb von 12 Monaten) wieder
abgeholt werden, sofern dieser noch nicht verkauft wurde.
Auskünfte über den Stand der Vermittlung erfolgen auf Anfrage des Verkäufers
hin.
Sollte sich nach 3 Monaten kein Verkaufserfolg einstellen, muss der Artikel
wieder abgeholt werden.
Andernfalls wird der Verkaufspreis (inkl. Betrag für den Verkäufer) automatisch
um 25 % herabgesetzt. Nach weiteren 3 Monaten wieder um 25% (vom ursprünglichen
Betrag), usw. Der Verkäufer hat deshalb nach 3 Monaten keinen Anspruch mehr auf
den ursprünglichen Betrag.
Konnte ein Artikel nach 12 Monaten noch immer nicht verkauft werden, bzw. sollte
der Verkäufer, aus welchen Gründen auch immer, es unterlassen haben, diesen
wieder abzuholen, so erklärt dieser bereits jetzt, dass in diesem Falle
unwiderruflich auf das Eigentumsrecht verzichtet wird. Der Artikel wird dann
entsorgt, verschenkt, oder als Billigpreis-Artikel zu unseren Gunsten verkauft.
Wenn der Verkäufer, aus welchen Gründen auch immer, es unterlässt, fällige
Geldbeträge innerhalb von 2 Jahren zu beheben, so werden die Verbindlichkeiten,
wegen seiner Entsagung, zu unseren Gunsten aufgehoben.
Eine Ausnahme der vorangegangenen Geschäftsbedingungen ist nur möglich, wenn wir
diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmen.
Stand April 2007